Neuere Quarantäne-Bestimmungen, die sich auf Edelkastanien
(Castanea) und den Rindenkrebs der Edelkastanie beziehen
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die sehr nahe verwandte
Gattung der Eichen (Quercus) als ein möglicher Wirt des
Rindenkrebses in einem Atemzug genannt wird. Umgekehrt kann offenbar
die Kastanie auch als Wirt gefährlicher Eichenkrankheiten wie
der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) dienen. Der letztere
Gesichtspunkt soll hier aber überhaupt nicht berücksichtigt
werden.
- Keine Gewähr für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der hier selektiv und vereinfacht aufgeführten
Bestimmungen und Richtlinien! -
"Pflanzenbeschau-Verordnung" in der Neufassung vom 3.4.2000
- in den Anlagen werden Verhaltensregeln für die einzelnen
befallenen Pflanzen und Schadorganismen konkretisiert -
- bei Befall mit Chryphonectria parasitica dürfen ganze
Pflanzen, Holz und lose Rinde von Castanea sativa weder in die EU
eingeführt noch innerhalb der EU verbracht werden (Anlage 2)
- grundsätzliches Einfuhrverbot beblätterter Pflanzen und
beblätterter Pflanzenteile von Castanea und Quercus aus
außereuropäischen Ländern (Anlage 3)
- Importe aus Drittländern (ausgenommen sind hier andere
europäische Länder und Mittelmeerländer): Gehölze
müssen frei von Blüten und Früchten sein, Laubbäume
müssen sich in der Vegetationsruhe befinden und frei von
Blättern sein; alle Gehölze müssen daraufhin untersucht
worden sein, dass sie frei von Krankheiten und Schädlingen sind;
Forstpflanzen der Gattungen Castanea und Quercus dürfen nur aus
Gebieten stammen, die frei von Rindenkrebs sind, und aus
Produktionsbetrieben, in denen seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Rindenkrebs-Befall aufgetreten ist (Anlage 4)
- Kastanienholz, das innerhalb der EU verbracht wird, muss aus
einem Gebiet stammen, das frei von Rindenkrebs ist, oder es muss
entrindet sein (Anlage 4)
- Holz und Holzschnitzel von Castanea und Quercus aus
außereuropäischen Ländern müssen entrindet sein,
durch Ofentrocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von max. 20 % der TM
gebracht worden sein und in plombierten Behältern transportiert
werden (Anlage 4)
- Zeugnis- und Untersuchungspflicht besteht bei der Einfuhr aus
Drittländern für Pflanzenteile von Castanea und Quercus,
für Stammholz von Castanea und Quercus aus Nordamerika und
für Holzschnitzel, Brennholz usw. von allen Gehölzen (Anlage
5)
- Zeugnis- und Untersuchungspflicht besteht innerhalb der EU
für Kastanienholz mit Rinde und für lose Kastanien-Rinde
(Anlage 5)
"Richtlinie 2000/29/EG" vom 8.5.2000 - Schutz der Gemeinschaft gegen
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen
- in den Anhängen werden Verhaltensregeln für die
einzelnen befallenen Pflanzen und Schadorganismen konkretisiert -
- Verbot der Einfuhr von loser Rinde von Castanea und Quercus
(Ausnahme Korkeiche) (Anhang III)
- Kastanien- und Eichen-Holz aus Drittländern und der EU muss
entrindet sein und eine amtliche Bestätigung besitzen, dass das
Herkunftsgebiet frei von Rindenkrebs ist; auch lebende Pflanzen
bedürfen einer amtlichen Bestätigung, dass Produktionsbetrieb
und Herkunftsgebiet frei von Rindenkrebs sind; besondere Bestimmungen
gelten für Importe aus Nordamerika (Anhang IV)
- nicht entrindetes Castanea-Holz und lose Rinde aus der EU ist
einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen; aber auch Holzschnitzel,
Brennholz u.a. aller Gehölzarten bedürfen einer
Gesundheitsuntersuchung (Anhang V)
"Richtlinie 2004/102/EG" vom 5.10.2004
Diese Richtlinie bezieht sich auf die "Richtlinie 2000/29/EG"
(insbes. Art. 14). Zum Thema Rindenkrebs der Edelkastanie heisst es
hier (Original-Wortlaut):
"Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica sollten
geändert werden, um den neuesten Informationen über sein
Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder
Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea
Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen
Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem
Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten
dieses Organismus nicht festgestellt wurde."
Diese Formulierung soll entweder
bedeuten, dass hiermit alle Quarantäne-Bestimmungen für die
europäischen Hauptwuchsgebiete aufgehoben sind -, oder sie ist so
ungenau gehalten, damit zwangsläufig unzählige Törchen
für alle denkbaren und undenkbaren, beabsichtigten und
unbeabsichtigten Irrtümer der Forstwirtschaft und des Holzhandels
aufgestoßen werden.
Copyright © St. Th. Hahn, 17.6.2006
All Rights reserved.